Wenn die Geduld auf eine harte Probe gestellt wird..
26.03.2016 | FAHRSCHUL-NEWS„Dauerrot“ – und was nun?
Seit mehr als 100 Jahren regeln Ampeln (Lichtzeichenanlagen so lautet die offizielle Sprachregelung) den Straßenverkehr. Und in der Mehrzahl der Fälle funktioniert das alles auch ganz hervorragend und ohne Zwischenfälle. Wehe aber, die Lichtzeichenanlage fällt aus! Dann ist das (Verkehrs-)Chaos programmiert. Denn viele Verkehrsteilnehmer scheinen nicht zu wissen, wie sie mit einer defekten Ampelanlage umzugehen haben. Das sorgt oft für Ärger untereinander und im schlimmsten Fall kommt es zu Unfällen.
Kompliziert wird es vor allem dann, wenn die Ampel ein so genanntes „Dauerrot“ anzeigt!
Selbst nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit kann eine rote Ampel nicht einfach ignoriert und in die Kreuzung eingefahren werden – es gelte der „extreme Misstrauensgrundsatz“ so das OLG Köln. Denn schließlich müsse ein Kraftfahrer bei „Dauerrot“ damit rechnen, dass der Querverkehr ein „Dauergrün“ angezeigt bekomme. Es besteht also die Gefahr, dass der Querverkehr im Vertrauen auf die grüne Ampel mit hoher Geschwindigkeit unterwegs ist. Also heißt es: Langsam und vorsichtig bis zur Sichtlinie vorfahren, sich vergewissern, dass keine Gefahr droht und dann die Kreuzung zügig überqueren.
„Dauerrot“ ist in den meisten Fällen eine Fehlschaltung! Ist die Ampel defekt, dann blinkt entweder das gelbe Licht oder es wird überhaupt nichts angezeigt. In diesem Fall gelten die vorfahrtregelnden Verkehrszeichen oder Rechts vor Links!
Eine verlässliche oder eindeutige Regelung gibt es in diesem Fall nicht! Wer sich strikt an die Straßenverkehrsordnung (StVO) hält, der müsste eigentlich vor der roten Ampel stehen bleiben. Denn § 37 Abs. 1 der StVO schreibt vor: „… Rot ordnet an: 'Halt vor der Kreuzung'.“ Allerdings bedeute „Dauerrot“ an einer Ampel wegen eines Defekts kein Dauerwartegebot, so das OLG Köln.
Im Regelfall sei 5 Minuten zu warten, bevor der Verkehrsteilnehmer mit äußerster Vorsicht in die Kreuzung einfahren könne (vgl. OLG Köln VerkMitt 1980 Nr. 123). Dieser Einschätzung folgte auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1999 (vgl. OLG Hamm Az: 2 Ss OWi 486/99) – allerdings legten die Verkehrsrichter aus Hamm die angemessene Wartezeit mit 3 Minuten fest.
Also... Immer mit der Ruhe ;-)
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